Alle kooperativ mit dem Verein zusammenarbeitenden juristischen Personen (z.B. pharmazeutische Industrie,
Apotheken, Stiftungen u.ä.) bilden einen Kooperationsbeirat, aus dem ein von diesem Beirat bestimmtes Mitglied
als Sprecher zu den Mitgliederversammlungen auf Einladung entsendet werden kann.
Dieser Sprecher nimmt als Beirat auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§11 Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins (§6, Abs.1, Punkt 6) fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene
Restvermögen des Vereins der Deutschen Krebshilfe zu.